Geschäftsordnung für die Wahl des Gemeinderates
Römisch-katholische Pfarrei St. Nikolaus in Sętal
1. Der Pfarrgemeinderat hat nach den Kanonen 536 und 537 des Codex des kanonischen Rechts eine beratende Funktion und unterstützt den Pastor bei der Verwaltung und Seelsorge der Pfarrgemeinde.
2. Kandidaten für Mitglieder des Pfarrgemeinderates können Erwachsene, römische Katholiken und Einwohner der Gemeinde sein.
3. Alle erwachsenen Gemeindemitglieder haben das Wahlrecht.
4. Die Amtszeit des Pfarrrates beträgt fünf Jahre.
5. Die Amtszeit der Mitglieder des Gemeinderates ist nicht begrenzt.
6. Der Pastor und die vom Pastor ernannte Wahlkommission sind für die Durchführung und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahlen verantwortlich.
7. Es ist nicht geplant, im Wahlkampfmodus Kandidaten für den Pfarrgemeinderat vorzulegen (siehe Punkt 2).
8. Der Pfarrer kündigt mindestens zwei Wochen vor den Wahlen Wahlen zum Gemeinderat an.
9. Der Pfarrgemeinderat setzt sich zusammen aus:
a) von Amts wegen - Pfarrer,
b) durch Wahl - 6 Personen (die jeweils Wahlkreise bilden):
von Sętal - zwei Personen,
von Nowe Włóki und Plutki - eine Person,
von Dąbrówka Wielka - eine Person,
von Rozgity - eine Person,
von Kabikiejmy - eine Person,
c) von der Ernennung - in begründeten Fällen kann der Pfarrer zusätzlich bis zu 3 (1/3 des Pfarrrates) Mitglieder des Pfarrrates ernennen.
10. Die einzelnen Mitglieder des Gemeinderates werden von den Bewohnern der jeweiligen Dörfer gewählt (wie in den Punkten 3 und 9b).
11. Unter einer gültigen Stimme versteht man eine klare (zweifellos) Eintragung des Namens des Kandidaten auf dem vorbereiteten Wahlkarte (gemäß Punkt 9b).
12. Die Auszählung der Stimmen wird von der Wahlkommission durchgeführt. Die Kommission erstellt ein Protokoll über die Wahlen.
13. Die Wahlkommission besteht aus vertrauenswürdigen und glaubwürdigen Personen, die verpflichtet sind, über die abgehaltenen und angekündigten Wahlen zu schweigen.
14. Um in den Pfarrgemeinderat berufen zu werden, müssen gewählte Kandidaten die Zustimmung des Pfarrers zur Wahl einholen.
15. Wenn der gewählte Kandidat nicht die Zustimmung des Pastors einholt, wird sein Platz durch den zweiten (und nächsten) Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl besetzt.
16. Der Pastor begründet kurz die mangelnde Akzeptanz durch die Wahlkommission. Weder die abgelehnte Wahl noch die Gründe für die Ablehnung der Annahme werden im Wahlprotokoll festgehalten.
17. Nach Festlegung des Wahlergebnisses holt der Pastor die Zustimmung der Kandidaten zur Übernahme des Amtes ein.
18. Wenn der Kandidat zustimmt, gilt die Wahl als gültig.
19. Stimmt der Kandidat nicht zu, gilt die Regel gemäß Punkt 15 und der Pastor holt die Zustimmung des Kandidaten erneut ein.
20. Am nächsten Sonntag nach der Wahl gibt der Pastor das Ergebnis der Wahl bekannt.
21. Reservierungen können innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Ankündigung von Wahlen beim Pfarrer vorgenommen werden.
22. Wenn Wahlen erklärt werden, ersetzt der neue Pfarrgemeinderat automatisch den vorherigen.
23. Der Pfarrer beantragt beim Erzbischof von Ermland ein Dekret zur Bestätigung der Wahl des Pfarrrates.
24. Nach Einholung der Stellungnahme der treuen Gemeindemitglieder und in einer gerechtfertigten pastoralen Begründung kann der Pfarrer der Gemeinde (mit Zustimmung des bestehenden Pfarrrates) die Wahl eines neuen Pfarrrates verschieben.
25. Alle Zweifel an den Bestimmungen und der Auslegung der "Verordnung über die Wahl des römisch-katholischen Pfarrgemeinderates der Pfarrei St. Nikolaus auf Sętal" werden vom Pfarrer der Pfarrei gelöst.
26. Änderungen der "Bestimmungen für die Wahl des römisch-katholischen Pfarrrates vom Weihnachtsmann auf Sętal" werden vom Pfarrer nach Rücksprache mit dem Pfarrgemeinderat vorgenommen.
Pastor
Ks. Sylwester Nykiel
Sętal, 25. Mai 2015